Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma 2-
1. Vertragsabschluß und Vertragsbedingungen
1.) Die Vertragspartner sind 2 Wochen an ihr Angebot gebunden.
2.) Für den Umfang der Lieferung und/oder der Leistung ist das Angebot und die Auftragsbestätigung der 2-
3.) Die 2-
4.) Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. 2-
5.) An Kostenvoranschlagen, Zeichnungen, Testprogrammen und anderen Unterlagen behält sich die 2-
6.) Die Verkaufsbedingungen der 2-
7.) Im Falle von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 2-
8.) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 2-
2. Preis und Zahlung
1.) Die Preise gelten bei Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackung. Bei Inlandslieferungen und –
2.) Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Andern sich bis zum vereinbarten Liefer-
3.) Alle Zahlungen sind auf die im Briefbogen angegebenen Kontenverbindungen der 2-
4.) Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung gestellt. Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet die 2-
5.) Die 2-
6.) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenanspruche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von 2-
7.) Sind zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der Kaufsache Kosten für die Installation, Montage und Einrichtungen erforderlich, werden diese auf Stundenbasis abgerechnet. Es gelten die unter § 6 genannten Bedingungen.
3. Lieferung; Liefer-
1.) Erfüllungsort ist Georgsmarienhütte.
2.) Die 2-
3.) Die Frist gilt als eingehalten:
· bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Lieferung innerhalb der Frist vom Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
· bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Bei einer Verzögerung, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere durch eine Verletzung seiner Pflichten aus § 6, gilt die Frist bei fristgerechter Meldung der Versand-
4.) Nachträgliche Wünsche des Bestellers nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder sonstigen Betriebsstörungen, bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Ausschuß werden eines wichtigen Arbeitsstücks, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Teile und sonstigen, von der 2-
5.) Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Abs. 3.) genannten Gründen kann der Besteller –
6.) Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann dem Besteller, beginnend mit Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Hohe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld ist auf 5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Unabhängig hiervon ist der Besteller zur sofortigen Bezahlung der Lieferung verpflichtet.
7.) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie geringfügige Anstande aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
8.) Nimmt der Besteller die angebotene Sache nicht an, kann die 2-
9.) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
4. Gefahrenübergang
1.) Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch sofern frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte:
a) bei Lieferung, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt handelsüblich. Der Versand wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorgenommen.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Abnahme im Betrieb des Bestellers. Vorausgesetzt wird dabei, dass sich die Abnahme unverzüglich an die betriebsbereite Montage oder Aufstellung anschließt. Bei fehlender Abnahme des Produktes erfolgt der Gefahrenübergang nach Ablauf von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die betriebsbereite Montage oder Aufstellung erfolgte.
c) wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder der Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird.
2.) Die 2-
5. Eigentumsvorbehalt
1.) Die 2-
2.) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen versicherbare Schaden zu versichern. Der Besteller tritt mit Auftragserteilung Anspruche auf etwaige Versicherungsleistungen in Höhe des Auftragspreises sicherheitshalber an die 2-
3.) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Besteller der 2-
4.) Für den Fall, dass der Besteller die Vorbehaltsware vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises veräußert, tritt er mit Auftragserteilung seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Auftragspreises zuzüglich 10 % Inkassozahlung zur Sicherung an die 2-
5.) Übersteigt der Wert der für die 2-
6.) Laßt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte am Liefergegenstand, so gelten diese ähnlichen Rechte zwischen Besteller und der 2-
6. Aufstellung und Montage; Mitwirkung des Bestellers
1.) Für jede Art von Aufstellung und Montage hat der Besteller folgende Pflichten auf seine Kosten zu Übernehmen:
a) Rechtzeitige Bereitstellung von
–
–
–
–
–
–
b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-
c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle notwendigen Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstande, die – insbesondere auf der Baustelle – ohne Verschulden der 2-
e) Dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit sorgfaltig wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
f) Die 2-
2.) Falls die 2-
a) Der Besteller vergütet der 2-
b) Folgende Kosten werden gesondert vergütet:
(1) Reisekosten; Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks.
(2) Die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe-
7. Gewährleistung
1.) Die 2-
2.) Die Gewährleistungsfrist betragt 12 Monate ab Gefahrübergang (4.) der Sache.
3.) Die 2-
4.) Bei Sachen, die ohne unverhältnismassigen Aufwand an die 2-
5.) Befindet sich die Sache nicht am Sitz des Bestellers, so trägt dieser den Mehraufwand für die Nachbesserung. Dies sind insbesondere höhere Transport-
6.) Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller der 2-
7.) Nur in dringenden Fallen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen die 2-
8.) Von den unmittelbaren Kosten, die aus der Nachbesserung oder Neuerbringung der mangelhaften Lieferungs-
9.) Weitere Ansprüche des Bestellers gegen die 2-
10.) Ist die 2-
8. Ausschluß der Gewährleistung
1.) Der Besteller hat Mangel unverzüglich nach Ablieferung der Sache der 2-
2.) Die 2-
3.) Eine Gewährleistung für gebrauchte Sachen besteht nicht.
4.) Der Anspruch des Bestellers auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben aufgezeigt werden kann.
9. Haftung
1.) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die 2-
2.) Die Haftung für Folgeschaden jeglicher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
3.) Schadensersatzanspruche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre; es sei denn, die 2-
4.) Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschrankt auf den Betrag des Interesses, welches er an der Erfüllung des Vertrags hat.
10. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1.) Wird der 2-
Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden der 2-
2.) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von 3 Abs. 4 Satz 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der 2-
Gerichtstand; anwendbares Recht
1.) Ausschließlicher Gerichtstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen-
2.) Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht.
Salvatorische Klausel
Wenn eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder wird, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommen.
Stand 12/2020