AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma 2-Connect GmbH

1. Vertragsabschluß und Vertragsbedingungen

1.) Die Vertragspartner sind 2 Wochen an ihr Angebot gebunden.

2.) Für den Umfang der Lieferung und/oder der Leistung ist das Angebot und die Auftragsbestätigung der 2-Connect GmbH maßgeblich.

3.) Die 2-Connect GmbH behalt sich Änderungen der Ausführung ihrer Lieferungen und Leistungen vor, soweit dadurch nicht wesentliche, ihr bekannte Interessen des Bestellers hinsichtlich der bei Auftragserteilung beabsichtigten Verwendung beeinträchtigt werden.

4.) Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürften zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. 2-Connect GmbH behält sich alle Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, auch nach der Auftragsbestätigung vor.

5.) An Kostenvoranschlagen, Zeichnungen, Testprogrammen und anderen Unterlagen behält sich die 2-Connect GmbH eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der 2-Connect GmbH, Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag der 2-Connect GmbH nicht erteilt oder beendet wird, auf Verlangen unverzüglich der 2-Connect GmbH zurückzugeben. Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend auch für Unterlagen des Bestellers mit der Ausnahme, dass die Unterlagen solchen Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, denen die 2-Connect GmbH Lieferungen oder Leistungen erbracht hat.

6.) Die Verkaufsbedingungen der 2-Connect GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt 2-Connect GmbH nicht an, es sei denn, 2-Connect GmbH hatte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen der 2-Connect GmbH gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt werden.

7.) Im Falle von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 2-Connect GmbH werden weitere Auftrage des Bestellers nur noch nach den geänderten Bedingungen angenommen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 2-Connect GmbH gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

8.) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der 2-Connect GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

2. Preis und Zahlung

1.) Die Preise gelten bei Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackung. Bei Inlandslieferungen und –leistungen kommt zu den Preisen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.) Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Andern sich bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin die Kostenfaktoren, z.B. die maßgeblichen Tariflohne oder die Materialpreise, kann die 2-Connect GmbH um den Betrag der tatsachlich entstandenen Mehrkosten erhöhen, wenn die Lieferung bzw. die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß erbracht wird. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung bzw. Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, später als 4 Monate nach Vertragsschluß erfolgt. Erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so tragt die Mehrkosten der Besteller.

3.) Alle Zahlungen sind auf die im Briefbogen angegebenen Kontenverbindungen der 2-Connect GmbH in Euro zu leisten. Bei Hingabe von Schecks oder Wechsel gilt erst deren Einlösung als Zahlung.

4.) Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung gestellt. Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 30 Tagen nach Fälligkeit berechnet die 2-Connect GmbH Zinsen in Hohe von 8% über dem jeweiligen Zinssatz der europäischen Zentralbank.

5.) Die 2-Connect GmbH kann ungeachtet der ihr sonst zustehenden Rechte die Kaufsache zur Sicherung ihrer Rechte zurücknehmen, wenn der Besteller mit der Zahlung in Verzug gerät. Die 2-Connect GmbH muß dem Besteller diese Maßnahme ankündigen und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Im Falle vereinbarter Teilzahlungen ist die 2-Connect GmbH bei Nichtzahlung auch nur einer fälligen Rate oder Wechselprotest, bei Zahlungseinstellung des Bestellers oder bei sonstigen bekannt werden den Umstanden, die ernste Zweifel an der Einhaltung der Teilzahlungsvereinbarung durch den Besteller begründen, berechtigt, ohne Rücksicht auf die vereinbarten Fälligkeiten sofortige Zahlung des gesamten Auftragspreises zu verlangen. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung insbesondere eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens. In einem solchen Fall kann die 2-Connect GmbH außerdem den Auftrag durch eingeschriebenen Brief kündigen und die gemäß § 5 in ihrem Eigentum verbliebenen Liefergegenstande sowie Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangen. Zur Wahrnehmung der vorgenannten Rechte bedarf es keiner gerichtlichen Maßnahmen

6.) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenanspruche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von 2-Connect GmbH anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.) Sind zur Herstellung der Betriebsbereitschaft der Kaufsache Kosten für die Installation, Montage und Einrichtungen erforderlich, werden diese auf Stundenbasis abgerechnet. Es gelten die unter § 6 genannten Bedingungen.

3. Lieferung; Liefer- und Leistungszeit

1.) Erfüllungsort ist Georgsmarienhütte.

2.) Die 2-Connect GmbH ist zur Einhaltung der Lieferfrist nur verpflichtet, wenn der Besteller seine Vertragspflichten rechtzeitig erfüllt hat. Solche Verpflichtungen sind insbesondere sämtliche vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben, sonstige Beistellungen, die Erfüllung etwaiger Vorleistungspflichten sowie alle übrigen z.B. technischen Voraussetzungen, die für die Auftragsausführung nötig sind. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, tritt eine angemessene Fristverlängerung ein.

3.) Die Frist gilt als eingehalten:

· bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Lieferung innerhalb der Frist vom Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

· bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Bei einer Verzögerung, die der Besteller zu vertreten hat, insbesondere durch eine Verletzung seiner Pflichten aus § 6, gilt die Frist bei fristgerechter Meldung der Versand- bzw. Aufstellungs- oder Montagebereitschaft als eingehalten.

4.) Nachträgliche Wünsche des Bestellers nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder sonstigen Betriebsstörungen, bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Ausschuß werden eines wichtigen Arbeitsstücks, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Teile und sonstigen, von der 2-Connect GmbH nicht vorhersehbaren Ereignissen, wenn diese Hindernisse die Nichteinhaltung der Frist zur Folge haben oder daran mitwirken. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von der 2-Connect GmbH zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Terminverzugs entstehen.

5.) Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Abs. 3.) genannten Gründen kann der Besteller – sofern er einen Schaden in dieser Höhe glaubhaft macht – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % bis zur Höhe von insgesamt 2,5 % vom Werte desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen der Nichteinhaltung der Frist, insbesondere Schadensersatzanspruche, sind auch nach Ablauf einer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von der 2-Connect GmbH gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

6.) Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann dem Besteller, beginnend mit Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Hohe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld ist auf 5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Unabhängig hiervon ist der Besteller zur sofortigen Bezahlung der Lieferung verpflichtet.

7.) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie geringfügige Anstande aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

8.) Nimmt der Besteller die angebotene Sache nicht an, kann die 2-Connect GmbH ohne Nachweis 20 % des Kaufpreises als Entschädigung verlangen. Die Geltendmachung eines tatsächlichen, höheren Schadens bleibt vorbehalten, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

9.) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

4. Gefahrenübergang

1.) Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch sofern frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte:

a) bei Lieferung, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt handelsüblich. Der Versand wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorgenommen.

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Abnahme im Betrieb des Bestellers. Vorausgesetzt wird dabei, dass sich die Abnahme unverzüglich an die betriebsbereite Montage oder Aufstellung anschließt. Bei fehlender Abnahme des Produktes erfolgt der Gefahrenübergang nach Ablauf von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die betriebsbereite Montage oder Aufstellung erfolgte.

c) wenn der Versand, die Zustellung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung oder der Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird.

2.) Die 2-Connect GmbH ist bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers von diesem verlangte Versicherungen zu bewirken.

5. Eigentumsvorbehalt

1.) Die 2-Connect GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen sowie Erfüllung sämtlicher sonstiger aus dem Auftrag gegen den Besteller zustehender Ansprüche vor. Jede Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für die 2-Connect GmbH. An neu entstandenen Sachen steht der 2-Connect GmbH das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.

2.) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen versicherbare Schaden zu versichern. Der Besteller tritt mit Auftragserteilung Anspruche auf etwaige Versicherungsleistungen in Höhe des Auftragspreises sicherheitshalber an die 2-Connect GmbH ab. Er verpflichtet sich, dies dem Versicherer anzuzeigen und die 2-Connect GmbH davon zu unterrichten. Die Rückabtretung gilt als stillschweigend mit der vollständigen Zahlung und Erfüllung der sonstigen Anspruche aus dem Auftrag erfolgt.

3.) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Besteller der 2-Connect GmbH unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z.B. Pfändungsprotokoll) umgehend anzuzeigen. Die Kosten einer etwaigen Intervention der 2-Connect GmbH gehen zu Lasten des Bestellers.

4.) Für den Fall, dass der Besteller die Vorbehaltsware vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises veräußert, tritt er mit Auftragserteilung seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Auftragspreises zuzüglich 10 % Inkassozahlung zur Sicherung an die 2-Connect GmbH ab. Hierfür ist es gleichgültig, ob der Besteller die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer zusammen mit anderen, der 2-Connect GmbH nicht gehörenden Waren, ohne oder nach Verarbeitung oder nach Einbau in eine andere Sache veräußert. Die 2-Connect GmbH wird derartige Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der 2-Connect GmbH hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, diesen die Abtretung anzuzeigen und den eingezogenen Verkaufserlös für die 2-Connect GmbH getrennt zu verwahren.

5.) Übersteigt der Wert der für die 2-Connect GmbH bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 15 %, so ist die 2-Connect GmbH auf Verlangen des Bestellers bereit, darüber hinausgehende Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben oder zurück zu übertragen.

6.) Laßt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte am Liefergegenstand, so gelten diese ähnlichen Rechte zwischen Besteller und der 2-Connect GmbH als vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die die 2-Connect GmbH zum Schutze ihres Eigentums oder ähnlicher Sicherheitsrechte am Liefergegenstand treffen will. Der Besteller kann hierzu, sowie zur Einhaltung der in diesem Abschnitt genannten Pflichten, ohne weitere Mahnung durch einstweilige Verfügung oder entsprechende gerichtliche Maßnahmen angehalten werden. Außerdem hat die 2-Connect GmbH ohne weitere Abmahnung das Recht auf Schadensersatz oder Rucktritt vom Auftrag.

6. Aufstellung und Montage; Mitwirkung des Bestellers

1.) Für jede Art von Aufstellung und Montage hat der Besteller folgende Pflichten auf seine Kosten zu Übernehmen:

a) Rechtzeitige Bereitstellung von

– Hilfsmannschaften wie erforderliche Facharbeiter oder Hilfskräfte mit dem erforderlichen Werkzeug in der benötigten Anzahl;

– allen Erd-, Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich den dazugehörigen Baustoffen;

– den zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenständen und –stoffen, wie Rustholzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe, etc.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen;

– Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeinen Beleuchtung;

– bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Liefergegenstände, Montagematerialien, Werkzeuge etc. ausreichend großen, geeigneten, trockenen und verschließbaren Räumen und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräumen einschließlich Sanitäranlagen. Der Besteller hat zum Schutz des Montagepersonals und des Besitzes des Unternehmers die erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

– Schutzbekleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Unternehmer nicht branchenüblich sind.

b) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

c) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle notwendigen Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

d) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstande, die – insbesondere auf der Baustelle – ohne Verschulden der 2-Connect GmbH eintreten, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

e) Dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit sorgfaltig wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

f) Die 2-Connect GmbH haftet nicht für Arbeiten ihres Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Lieferung oder Aufstellung oder Montage zusammenhangen oder soweit sie nicht vom Besteller veranlaßt sind.

2.) Falls die 2-Connect GmbH die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung Übernommen hat, gelten zusätzlich zu Abs. 1.) folgende Bestimmungen:

a) Der Besteller vergütet der 2-Connect GmbH die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssatze für die Arbeitszeit und Zuschlage für Mehr-, Nacht-, Sonn und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umstanden sowie für Planung und Überwachung. Für die Festlegung der gesetzlichen Feiertage sind die am Sitz der 2-Connect GmbH geltenden Bestimmungen heranzuziehen.

b) Folgende Kosten werden gesondert vergütet:

(1) Reisekosten; Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks.

(2) Die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

7. Gewährleistung

1.) Die 2-Connect GmbH erbringt die zugesagte Leistung nach dem zur Zeit der Auftragserteilung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt.

2.) Die Gewährleistungsfrist betragt 12 Monate ab Gefahrübergang (4.) der Sache.

3.) Die 2-Connect GmbH hat mangelhaft gelieferte Sachen nach Wahl der 2-Connect GmbH nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.

4.) Bei Sachen, die ohne unverhältnismassigen Aufwand an die 2-Connect GmbH zu senden sind, findet die Mängelbeseitigung am Sitz der 2-Connect GmbH statt. Der Besteller wird die Sache Ordnungsgemäß verpacken und einschließlich notwendigem Zubehör anliefern.

5.) Befindet sich die Sache nicht am Sitz des Bestellers, so trägt dieser den Mehraufwand für die Nachbesserung. Dies sind insbesondere höhere Transport- oder Reisekosten.

6.) Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller der 2-Connect GmbH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die 2-Connect GmbH von der Mangelhaftung befreit.

7.) Nur in dringenden Fallen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen die 2-Connect GmbH sofort zu verständigen ist, oder bei vorheriger schriftlicher Zustimmung der 2-Connect GmbH, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der 2-Connect GmbH angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

8.) Von den unmittelbaren Kosten, die aus der Nachbesserung oder Neuerbringung der mangelhaften Lieferungs- und Leistungsteile entstehen, trägt die 2-Connect GmbH die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, angemessene Kosten des Aus- und Einbaues sowie die ihm erwachsenden Aufwendungen für etwa erforderliche Personalentsendungen, es sei denn, die Sache fällt unter 7. Abs.4.) Satz 2. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten! Ersetzte Teile werden Eigentum der 2-Connect GmbH.

9.) Weitere Ansprüche des Bestellers gegen die 2-Connect GmbH und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz auf Schaden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.) Ist die 2-Connect GmbH auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden, ohne dass der Besteller einen Fehler nachgewiesen hat, kann die 2-Connect GmbH Vergütung ihres Aufwands verlangen.

8. Ausschluß der Gewährleistung

1.) Der Besteller hat Mangel unverzüglich nach Ablieferung der Sache der 2-Connect GmbH schriftlich mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln hat der Besteller unverzüglich nach deren Entdeckung den Mängel schriftlich der 2-Connect GmbH zu melden. Nach Ablauf dieser Frist sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

2.) Die 2-Connect GmbH schließt die Gewährleistung für Schaden aus, die infolge unsachgemäßer Verwendung, Änderungen oder Eingriffen an der Sache, fehlerhafter Montage, Reparatur oder Wartung durch den Besteller oder Dritter entstanden sind. Dies gilt auch, wenn der Besteller oder Dritte Zubehör verwendet, das nicht den Vorgaben der 2-Connect GmbH oder Dritten entspricht. Das oben Gesagte gilt nicht, wenn der Besteller im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweisen kann, dass die o.g. Einwirkungen nicht ursachlich für den Fehler waren.

3.) Eine Gewährleistung für gebrauchte Sachen besteht nicht.

4.) Der Anspruch des Bestellers auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben aufgezeigt werden kann.

9. Haftung

1.) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die 2-Connect GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in 12 Monaten.

2.) Die Haftung für Folgeschaden jeglicher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

3.) Schadensersatzanspruche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre; es sei denn, die 2-Connect GmbH hat den Besteller nicht ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen.

4.) Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschrankt auf den Betrag des Interesses, welches er an der Erfüllung des Vertrags hat.

10. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1.) Wird der 2-Connect GmbH oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsatze mit der folgenden Maßgabe:

Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden der 2-Connect GmbH zurück zu führen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschrankt sich sein Schadenersatz auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Weitergehende Schadenersatzanspruche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die 2-Connect GmbH aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet. Das Recht des Bestellers zum Rucktritt vom Auftrag bleibt unberührt.

2.) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von 3 Abs. 4 Satz 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der 2-Connect GmbH erheblich einwirken, wird der Auftrag angemessen angepaßt, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der 2-Connect GmbH das Recht zu, vom Auftrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Gerichtstand; anwendbares Recht

1.) Ausschließlicher Gerichtstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen-Rechts oder Öffentlich-Rechtliches Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, der Sitz der 2-Connect GmbH. Die 2-Connect GmbH kann den Besteller auch an dessen Sitz verklagen.

2.) Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht.

Salvatorische Klausel

Wenn eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder wird, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommen.

Stand 12/2020